Die Pensionskasse der Bewag ist eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung gemäß §§ 232-244d Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) und damit Finanzmarktteilnehmer im Sinne der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (Offenlegungs-VO) und unterliegt den Vorschriften zur Veröffentlichung von Informationen über
auf der Internetseite.
Nachhaltigkeitsrisiken sind Ereignisse oder Bedingungen, aus den Bereichen Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung (environmental, social, governance – ESG), deren Eintreten tatsächlich oder potenziell negative Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie auf die Reputation eines Unternehmens haben können; dies schließt klimabezogene Risiken in Form von physischen Risiken und Transitionsrisiken ein.
Im Risikomanagementsystem betrachtet die Kasse Nachhaltigkeitsrisiken als Teilfaktoren anderer Risikoarten, insbesondere von Markt- und Kredit- und Reputationsrisiken.
Aus einer Nichtberücksichtigung möglicher Nachhaltigkeitsrisiken können sich langfristig Markt- und Kreditrisiken, z. B. Kursrückgänge bei Aktien oder Ausfälle bei Anleihen von solchen Unternehmen, die nicht nachhaltig wirtschaften oder in problematischen Branchen angesiedelt sind, ergeben und für die Kapitalanlage der Pensionskasse tatsächliche oder potenzielle Anlagerisiken darstellen. Auch sogenannte Transitionsrisiken, wie politisch motivierte Veränderungen, CO2-Preise im Emissionshandel, Haftungsrisiken bei Umweltverschmutzungen oder ein verändertes Verbraucherverhalten, können den Anlageerfolg der Pensionskasse beeinflussen.
Die Anlagepolitik der Pensionskasse sieht Investitionen in Wohnimmobilien in der Metropolregion Berlin mit Eigenbewirtschaftung sowie in Immobilienfonds mit unterschiedlicher Ausrichtung (Wohn- und Mischobjekte, Büro- und Gewerbeimmobilien) vor. Investitionen in reine Gewerbeobjekte sind für den Immobilien-Direktbestand ausgeschlossen; darüber hinaus bestehen folgende Grundsätze:
Die Beurteilung der Nachhaltigkeitsrisiken einer Investition erfolgt immer unter Würdigung des Einzelfalls. Es werden derzeit weder globale Ausschlusslisten für Branchen, Wirtschaftstätigkeiten oder Unternehmen noch allgemeine Mindestanforderungen an ESG-relevante Kennzahlen (z. B. ESG-Ratings oder Nachhaltigkeits-KPIs) verwendet. Die Risikobewertung bildet im Investmentprozess ein Entscheidungskriterium unter anderen und dient dem Ziel, die Sensitivität des Portfolios gegenüber ungünstigen Entwicklungen im Bereich Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung zu begrenzen.
Die Veröffentlichung zu Artikel 3 Abs. 1 Verordnung (EU) 2019/2088 basiert auf dem Stand der Vorgaben und Prozesse zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Die Angaben werden durch die Pensionskasse mindestens jährlich überprüft und Aktualisierungen veröffentlicht.
„Keine Berücksichtigung nachteiliger Auswirkungen der Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren"
Unter Nachhaltigkeitsfaktoren versteht man Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, die Achtung der Menschenwürde und die Bekämpfung von Korruption und Bestechung (Artikel 2 Nr. 24 Offenlegungs-VO).
Die Pensionskasse ist sich ihrer treuhänderischen und gesellschaftlichen Verantwortung im Rahmen der Kapitalanlage bewusst. Eine konkrete Messung und Berücksichtigung nachteiliger Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren erfolgt aus den folgenden Gründen nicht:
Diese Praxis ändert nichts an der Bereitschaft, einen Beitrag zu einem nachhaltigeren, ressourceneffizienten Wirtschaften mit dem Ziel zu leisten, insbesondere die Risiken und Auswirkungen des Klimawandels und anderer ökologischer oder sozialer Missstände zu verringern.
Die Pensionskasse der Bewag hat bei der Gestaltung ihres Vergütungssystems aufsichtsrechtliche Vorgaben nach der Versicherungs-Vergütungsverordnung zu berücksichtigen. Die Vergütungspolitik der Pensionskasse steht im Einklang mit den allgemeinen Anforderungen an ein angemessenes Vergütungssystem im Sinne des § 25 VAG i. V. m. VersVergV. Die Berücksichtigung oder potenzielle Vermeidung von Nachhaltigkeitsrisiken wird nicht berücksichtigt, so dass auch keine nachhaltigkeitsbezogenen Fehlanreize entstehen können.
Die Ausführungen der Pensionskasse zur Offenlegungs-VO wurden vom Gesamtvorstand am 27.02.2024 besprochen und genehmigt. Sie sind gültig ab dem 01.03.2024.
Version: 05.2024
Stand: 27.02.2024
Pensionskasse der Bewag
Der Vorstand
IV. Erläuterung der Änderungen
Die vorliegende Stellungnahme zur Offenlegungsverordnung wurde zu folgenden Stichtagen angepasst:
Vorversionen
Version 04.2023 (gültig vom 01.12.2023 bis 29.02.2024)
Version 03.2023 (gültig vom 01.01.2023 bis 30.11.2023)
Version 02.2022 (gültig vom 01.05.2022 bis 31.12.2022)
Version 01.2021 (gültig vom 01.03.2021 bis 30.04.2022)